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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 8 W 87/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 147 |
Entscheidung wurde am 17.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Geschäftsnummer: 8 W 87/2001 + 8 W 88/2001 3 O 306/2000 + 3 O 307/2000 LG Ulm/D.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
vom 3. Juli 2001
In der Rechtssache
wegen Duldung der Zwangsvollstreckung,
hier: Kostenfestsetzung
Gründe:
1. Die klagende Bank hatte dem Beklagten Ziff. 2 einen Geschäftskredit gewährt, zu dessen Absicherung eine Gesamtgrundschuld über 35.000,-- DM an zwei Grundstücken bestellt worden war; eines der beiden Grundstücke gehörte dem Beklagten Ziff. 2 allein, das andere Grundstück ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Die Klägerin hat am gleichen Tag zwei gleichlautende Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben, einmal nur gegen den Beklagten Ziff. 2 als Eigentümer des einen Grundstücks, zum andern gegen beide Beklagte als Miteigentümer des anderen Grundstücks.
Nachdem der Beklagtenvertreter in beiden Verfahren ein Anerkenntnis angekündigt hatte, hat die Kammer von einer Verbindung beider Verfahren abgesehen und - nach mündlicher Verhandlung am gleichen Tag vor zwei verschiedenen Einzelrichtern - zwei Anerkenntnisurteile verkündet, wonach der Beklagte bzw. die Beklagten die Zwangsvollstreckung in die beiden Grundstücke aus der näher bezeichneten Grundschuld über 35.000 DM zu dulden haben. Die Verfahrenskosten wurden jeweils dem bzw. den Beklagten auferlegt.
Der Klägervertreter hat mit gleichlautenden Festsetzungsanträgen die Erstattung von außergerichtlichen Kosten für jedes Verfahren aus einem Gegenstandswert von 35.000,- DM beantragt. Die Rechtspflegerin hat - nach vorherigem rechtlichem Hinweis - beide Prozesse durch einen gemeinsamen Kostenfestsetzungsbeschluss kostenrechtlich zusammengefasst und nur die Hälfte der beantragten Kosten gegen beide Beklagte (je zur Hälfte) festgesetzt, weil die Aufspaltung in zwei Prozesse zu vermeidbaren und deshalb nicht erstattungsfähigen Mehrkosten geführt habe.
Die Klägerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, es liege ein jeweils gesonderter, getrennte Prozesse rechtfertigender Lebenssachverhalt vor, da sich die Zwangsvollstreckung auf unterschiedliche Grundstücke beziehe; sie habe ein begründetes Interesse an gesonderten Vollstreckungstiteln.
Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in dem beide Beklagte betreffenden Verfahren ergangen ist und der Kostenfestsetzungsantrag im anderen Verfahren zurückzuweisen ist.
2. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Trotz einer formalen Unrichtigkeit in der angegriffenen Festsetzung hat die Rechtspflegerin im Ergebnis zurecht die Erstattungsfähigkeit der durch die Prozessaufspaltung entstandenen Mehrkosten verneint.
a) Allerdings ist die Entscheidung der Rechtspflegerin insoweit formal rechtsfehlerhaft, als sie beide Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren so behandelt hat, wie wenn das Gericht diese zu einem Verfahren verbunden hätte. Aus dem für beide Verfahren (unter Angabe beider Aktenzeichen) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht ersichtlich, welches der beiden Anerkenntnisurteile Grundlage des Kostentitels ist.
Nachdem zwei gesonderte Kostengrundentscheidungen in jedem der beiden Anerkenntnisurteile vorliegen und der Klägervertreter zwei Kostenfestsetzungsanträge gestellt hat, war die Rechtspflegerin gehalten, über jeden Antrag gesondert zu entscheiden. Mit der Zusammenfassung zu einem für beide Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin ihre Befugnisse überschritten, weil sie eine "Prozessverbindung" herbeigeführt hat, die ihr nicht zusteht. Vielmehr ist die Rechtspflegerin an die getrennten Kostengrundentscheidungen formal gebunden (insoweit zutreffend OLG Hamm, Rpfl 1980, 439; deutlich Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 7)
Die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) ist - ebenso wie die Prozesstrennung (§ 145 ZPO) - eine Frage der prozessualen Zweckmäßigkeit, über die allein das Gericht zu befinden hat. Dass die Kammer von einer Verbindung abgesehen hat, muss die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren hinnehmen.
b) Das Unterlassen einer Prozessverbindung durch das Gericht steht jedoch einer Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage jeder einzelnen Kostengrundentscheidung auf die Notwendigkeii der Kosten nicht entgegen. Insoweit teilt der Senat die Ansicht der Rechtspflegerin, dass die Klägerin hier durch Erhebung von zwei gesonderten Klagen in einer Weise Mehrkosten "produziert" hat, die die kostenerstattungspflichtige Beklagtenseite nicht hinzunehmen hat.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum weithin anerkannt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren unter dem Gesichtspunkt, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. des § 91 ZPO notwendig waren, auch geprüft werden kann, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat. Dem steht die Bindung an die Kostengrundentscheidung nicht entgegen (OLG Koblenz RPfl. 1983, 38; Jur.Büro 1990, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 824; OLG München MDR 1987, 677; AnwBl 1994, 527; KG JurBüro 1989, 1698; NJW-RR 1992, 1298; OLG Zweibrücken RPfl 1993, 41; LG Berlin, JurBüro 1988, 1694; JurBüro 1999, 645; LG Saarbrücken JurBüro 1999, 366; Stein / Jonas / Bork, ZPO 21. Aufl., § 91 Rn 68a; Zöller / Herget, 22. Aufl., §§ 103 f, Rn 21 "mehrere Prozesse" Musielak / Wolst, 2. Aufl. § 91 Rn 9; Thomas / Putzo § 91 Rn 10). Der gegenteiligen Auffassung (OLG Hamm RPfl. 1980, 439;OLG Bamberg JurBüro 1983, 130; MünchKommZPO / Belz, 2. Aufl. 2000, § 103 Rn 51) folgt der Senat nicht. Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint dem Senat unverzichtbar. Nur soweit vertretbare Gründe für eine getrennte Geltendmachung vorliegen, entsprechen auch die Mehrkosten einer solchen getrennten Rechtsverfolgung sachgerechter Rechtsverfolgung und sind "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO. Das Fehlen sachlicher Gründe für eine getrennte Geltendmachung stellt sich als Rechtsmissbrauch oder auch als Schikane (§§ 242, 226 BGB) dar.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin zutreffend zugrunde gelegt, dass ein sachlicher Grund für eine Aufspaltung in zwei Prozesse nicht gegeben ist. Die Tatsache, dass hier eine Gesamtgrundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1132 BGB) vorliegt, dass also mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung haften, erlaubt es dem Gläubiger, "die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil zu suchen"; dabei ist gleichgültig, ob diese Grundstücke demselben Eigentümer oder verschiedenen Eigentümern gehören. Die Zusammenfassung der Sicherungsrechte der Gläubigerin an mehreren Grundstücken zu einem Gesamtrecht ist so ausgeprägt, dass ein sachlicher Grund für die gleichzeitige Geltendmachung in getrennten Duldungsprozessen nicht ersichtlich ist. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, worin ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der gleichzeitigen getrennten Geltendmachung ihres Gesamtrechts liegen könnte. Die Lage erscheint noch eindeutiger als im Falle der Klagen gegen mehrere Bürgen (OLG Koblenz Rpfl 1991, 81; anders bei Bürge und Hauptschuldner: OLG Koblenz Rpfl 1991, 80) oder gegen sonstige Gesamtschuldner (LG Berlin JurBüro 1988, 1694). Die Erlangung gesonderter Duldungstitel bietet keinerlei vollstreckungsrechtliche Vorteile.
Wie sehr die rechtlich überflüssige Aufspaltung des Duldungsanspruchs der Klägerin aus der Gesamtgrundschuld in zwei getrennte Prozesse von kostenrechtlichen Überlegungen des Klägervertreters bestimmt zu sein scheint, macht seine Erwägung deutlich, dass bei einer Zusammenfassung zu einem Prozess von einem Streitwert von 70.000,-- DM auszugehen sei, obwohl unstreitig nur eine durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung von 35.000,-- DM zugrunde liegt. Das Vorgehen des Klägervertreters läuft hier schlicht auf eine Verdoppelung der Kosten zum Nachteil des sich ohnehin in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldners hinaus, die durch keinen vertretbaren Grund zu rechtfertigen ist.
c) Der eingangs genannte formale Mangel erfordert es jedoch nicht, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen. Vielmehr konnte der Senat die bestehende Unklarheit durch die im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochene Maßgabe beseitigen.
Ende der Entscheidung
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